Coronakrise – Nähe, Distanz – örtlich, zeitlich – Klimakrise

Gedanken, Abklärungen, Recherchen, Überlegungen in Zeiten der Coronakrise, im Wissen um die Klimakrise. Rechte, Pflichten, Chancen, Risiken, Existenz als einige Stichworte.

Der demokratische Rechtsstaat kennt ausdrücklich «ausserordentliche Lagen» mit Kompetenzdelegation an den Bundesrat  

Artikel 7 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) befasst sich mit ausserordentlichen Lagen, Zitat: Wenn es eine ausserordentliche Lage erfordert, kann der Bundesrat für das ganze Land oder für einzelne Landesteile die notwendigen Massnahmen anordnen.

Am 16. März 2020 hat der Bundesrat die «ausserordentliche Lage» deklariert. Am 11. März 2020 hatte die Weltgesundheitsorganisation WHO die Erkrankung COVID-19 als Pandemie eingestuft. Die WHO hat bis zum 24. Mai 2020 keine Aktualisierung dieser Einstufung vorgenommen – somit ist auch für die Schweiz die Beibehaltung der «ausserordentliche Lage» angezeigt.

Die aufgrund der ausserordentlichen Lage angeordneten notwendigen Massnahmen wurden in diversen Beschlüssen angepasst, was zuerst zu einem sogenannten Lockdown und ab Ende April 2020 zu einer schrittweisen Lockerung führte. Über COVID-19 ist nach wie vor sehr wenig bekannt; somit ist der Wechsel zum Normal-Modus noch nicht zweckmässig, und zwar nicht aus Angst-Motiven, sondern ausschliesslich aus Gründen der Vorsorge.

Weil immer noch die ausserordentliche Lage gilt, entsprechen die Einschränkungen nach wie vor dem Rahmen eines demokratischen Rechtsstaates (unabhängig vom Gebrüll der üblichen rechtsnationalistischen Wirrköpfe).

Recht auf Leben

Das Epidemiengesetz konkretisiert den «Schutz des Menschen vor übertragbaren Krankheiten» mit dem Zweck, «den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen.» Damit wird das in Artikel 10 der Bundesverassung festgehaltene «Recht auf Leben» an einem realen Beispiel konkretisiert.  

Im Buch «Homo Deus» von Yuval Noah Harari findet sich einige interessante Aussagen zum Recht auf Leben: «Im 21. Jahrhundert werden die Menschen vermutlich ernsthaft nach der Unsterblichkeit greifen. Der Kampf gegen das Alter und den Tod wird dabei lediglich den althergebrachten Kampf gegen Hunger und Krankheit fortführen und den höchsten Wert der gegenwärtigen Kultur zum Ausdruck bringen: den Wert des menschlichen Lebens. … Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die nach dem Zweiten Weltkrieg von den Vereinten Nationen verkündet wurde … stellt kategorisch fest, grundlegendster Wert der Menschheit sei das «Recht auf Leben». Da der Tod eindeutig gegen dieses Recht verstößt, ist er ein Verbrechen gegen die Menschheit, und deshalb sollten wir den totalen Krieg gegen ihn führen.»

Ich nehme in diesen Formulierungen durchaus eine übersteigerte Argumentationsweise wahr, allenfalls als Provokation zu interpretieren, um das «Recht auf Leben» einordnen zu können.

Fakt ist: die durchschnittliche Lebenserwartung im weltweiten Mittel hat von 29 Jahre (im Jahr 1800) über 46 Jahre (im Jahr 1950) auf 71 Jahre im Jahr 2015 zugenommen. Somit: ein Teil der statistisch erfassten Zunahme der Weltbevölkerung ist auch auf die beachtliche Steigerung der Lebenswartung zurückzuführen.

Es ist offensichtlich, dass die Pandemie COVID-19 Auswirkungen auf die Lebenserwartung hat, Massnahmen zum Schutz des Lebens sind somit angezeigt. Zusätzlich zu weiteren Einflussfaktoren wirken sich die Luftverschmutzung oder die Klimakrise ebenfalls auf die Lebenserwartung aus. Somit sind auch hier weitergehende Massnahmen erforderlich.

Zu beachten dabei: beim «Recht auf Leben» geht es nicht nur um das eigene Leben, sondern um das Leben aller Menschen, sicher auf nationaler Ebene, eigentlich sogar global betrachtet. Dies ist bei der Beurteilung von Massnahmen in der aussoerordentlichen Lage zu beachten.

Ausserordentliche Lagen kommen selten vor, es ist also das Prognose-Paradoxon zu berücksichtigen: die zu Beginn der Pandemie befürcheten «Prognosen» etwa zu den Todesfällen aufgrund von COVID-19 sind hauptsächlich darum nicht eingetroffen, weil Massnahmen mit erheblichen Einschränkungen der normalen Lebensverhältnisse beschlossen wurde. Da es sich dabei um ein Experiment ohne Wiederholungsmöglichkeit geht, darf aus den nicht eingetroffenen Prognosen nicht abgeleitet werden, dass die Massnahmen unnötig gewesen seien. 

Ein vergleichbares Beispiel stellt die «Waldsterben»-Debatte Ende des 20. Jahrhunderts dar. Wegen der Luftschadstoffe insbesondere aus Verbrennungsprozessen wurden erhebliche Auswirkungen auf die Waldbestände prognostiziert, was zu beachtlichen Anstrengungen zur Verbesserung der Lufthygiene mit nachweisbarer Wirkung führte, Stichworte etwa Auto-Abgas-Katalysator und Low-NOx-Feuerungen. Das Waldsterben fand daher nicht wie prognostiziert statt, allerdings als Folge der ergriffenen Massnahmen und nicht wegen der Prognose-Ungenauigkeit. Letztlich geht es dabei auch um Krisenkommunikation respektive Umwelt-Psychologie, durchaus auch von erheblicher Bedeutung sowohl bei der Corona- als auch der Klimakrise!

Dimensionsvergleiche

Eine kleine Internet-Suche ergibt eine «Grösse» des Sars-CoV-2-Virus von 160 Nanometer. Ein Mensch mit einer Körperlänge von 1 Meter und 80 Zentimeter ist 11’250’000 mal grösser als das Sars-CoV-2-Virus. 11’250’000 mal länger als ein Mensch ergibt eine Strecke von 20’250 Kilometern, grob entspricht dies etwa dem halben Erdumfang! Das Sars-CoV-2-Virus kann Menschen krank machen – das Verhalten der Menschen führt zur Klimakrise.

Oder anders: Regelmässig ist der übermässige ökologische Fussabdruck der Menschen ein Thema, etwa am Swiss Overshoot Day. Das Sars-CoV-2-Virus zeigt, dass jeder einzelne Mensch ebenso eine physische Präsenz hat, durch verschiedene Sinne  wahrnehmbar, aber eben im Nanometerbereich trotz möglichen Ansteckungsrisiken nicht mit den üblichen Sinnen erkennbar!

Nähe und Distanz

«Physical Distancing» (öffentlich leider meist als «Social Distancing» bezeichnet) ist eine der zentralen Massnahmen in der ausserordentlichen Pandemie-Lage. «Nähe» ist eine der Eigenschaften vieler menschlichen Tätigkeiten, typische Beispiele Sitzungen, Mahlzeiten, Kultur, Sport, personenbezogene Dienstleistungen (bei weitem nicht abschliessend). Weil es dabei meist um temporäre Nähe handelt, führt dieser Nähe-Bedarf zu erheblichen Verkehrsmengen. Beispielsweise Video-Konferenzen oder Webinare vermindern zumindest teilweise physische Nähe-Ansprüche – die Digitalisierung kann dabei somit von Nutzen sein.

«Physical Distancing» illustriert, dass beachtliche Teile der Gesellschaft und der Wirtschaft verletzlich sind. Wirtschaft und Gesellschaft sind nicht resilient, und damit nicht nachhaltig! Somit ist spätestens nach Ende der ausserordentlichen Lage ein «System Change», ein System-Wechsel erforderlich. Es braucht ein völlig anderes Verkehrsverhalten. Es sind erhebliche Verbesserungen zur Vereinbarkeit von Familie und Arbeit erforderlich.

Wirtschaft und Politik: wirklich «Weiter wie bisher?»

Nicht nur in der Schweiz zeigen die Diskussionen zum Ausstieg aus dem Lockdown und die politischen Beschlüsse zur Notlagen-Hilfe, dass ein erheblicher Druck besteht, so rasch als möglich die Situation vor dem Lockdown herbeizuführen. Dabei geht offenbar absichtlich vergessen, dass da vor der Coronakrise bereits eine andere Krise präsent war: die Klimakrise! Als nur ein Beispiel: die Milliarden an den Luftverkehr!

Bekanntlich braucht es gemäss den Vorgaben der Wissenschaft, konkretisiert im Oktober 2018 vom Weltklimarat IPCC «schnelle, weitreichende und beispiellose Veränderungen in allen Bereichen der Gesellschaft», um die globale Erwärmung auf 1,5 °C begrenzen zu können (Originalwortlaut: Limiting global warming to 1.5 °C would require rapid, far-reaching and unprecedented changes in all aspects of society).

Es gibt ausreichende Belege dafür, dass es endlich ernsthaften Klimaschutz braucht, um das «Recht auf Leben» gemäss Verfassung gewährleisten zu können! 

Politik und Gesellschaft haben dafür zu sorgen, dass die Massnahmen nach dem Corona-Lockdown sicherstellen, dass diese schnellen, weitreichenden und beispiellosen Veränderungen in allen Bereichen der Gesellschaft erfolgen, um konkret auf die Klimakrise zu reagieren. Es ist endlich Zeit, das bedingungslose Grundeinkommen für alle einzuführen. So wird auch der Übergang zur Postwachstums-Gesellschaft mit Betonung der Regional-Ökonomie erleichtert. 

Alternativen zu Luftverschmutzung und Lärm

Der Corona-Lockdown hat zu weniger Flugverkehr geführt – wegen der speziellen Wetterlage in dieser Zeit war der Himmel häufig blau. Insbesondere fehlten die Kondensstreifen aus Flugzeugabgasen.

Die Städte waren deutlich ruhiger – nach einigen Wochen Lockdown fiel allerdings auf, dass vermehrt Autos mit zu lauten Auspuffanlagen unterwegs waren.

An den Wochenenden gegen Ende des strikten Lockdowns waren einerseits auffällig viele Velofahrende unterwegs – und gleichzeitig beachtliche Mengen von Oldtimer-Zwei- und -Vier-Rad-Fahrzeugen. Oldtimerfahrzeuge entlassen aus ihren Auspuffen Gestankfahnen, und sie sind auffällig laut.

Zusätzlich zum Klimaschutz heisst dies: Verbrennungsprozesse sind nicht mehr zeitgemäss. Oldtimer-Fahrzeuge sind zu elektrifizieren, für (neue) Fahrzeuge sind ausschliesslich verbrennungslose Antriebssysteme zuzulassen. Ebenso ist für Beheizung und die Warmwasserversorgung von Bauten auf Verbrennungssysteme aller Art zu verzichten. Auch Kehrichtverbrennungsanlagen sind baldmöglichst stillzulegen, «Zero Waste» und Kreislaufwirtschaft prägen die Zukunft!


Lesen in der Bundesverfassung

Bundesverfassung

Zitate aus Artikel 10:

  • Jeder Mensch hat das Recht auf Leben.
  • Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.

Freiheiten aus diversen Artikeln der Bundesverfassung (zum Teil wiederholt):

persönliche Freiheit | körperliche und geistige Unversehrtheit | Bewegungsfreiheit | Glaubens- und Gewissensfreiheit | Meinungs- und Informationsfreiheit | Medienfreiheit | Sprachenfreiheit | Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung | Freiheit der Kunst | Versammlungsfreiheit | Vereinigungsfreiheit | Niederlassungsfreiheit | Wirtschaftsfreiheit | Koalitionsfreiheit

In Artikel 12 ist das «Recht auf Hilfe in Notlagen» festgehalten: «Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.» Mit verschiedenen Finanzbeschlüssen zur ausserordentlichen wurde die Notlagen-Hilfe konkretisiert.

In Artikel 31 finden sich Ausführungen zum «Freiheitsentzug», etwa Absatz 1: Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.