Stadion: auch bei Endlos-Geschichten gilt der demokratische Rechtsstaat

Nicht nur bei grossen Bauvorhaben, etwa dem Hardturm-Stadionbau mit Umgebung in der Stadt Zürich, sind die Instrumente des demokratischen Rechtsstaates grundsätzlich und prinzipiell zu respektieren. Diverse Aussagen in Medien und von PolitikerInnen zur Ankündigung des Referendums zum privaten Gestaltungsplan «Areal Hardturm – Stadion» sind völlig unverständlich und ignorieren diesen für die Gesellschaft wichtigen demokratischen Rechtsstaat.

Die Stimmberechtigten der Stadt Zürich haben am 25. November 2018 über die Vorlage «Gewährung von Baurechten für die Realisierung eines Fussballstadions, von gemeinnützigem Wohnungsbau und zwei Hochhäusern auf dem Areal Hardturm, Übertragung von zwei Grundstücken ins Verwaltungsvermögen, Objektkredit von 50,15823 Millionen Franken und Einnahmeverzicht von jährlich 1,72666 Millionen Franken» abgestimmt. Bei einer Stimmbeteiligung von 55,9 Prozent ergab sich ein Ja-Stimmen-Anteil von 53,8 Prozent (somit 46,2 Prozent Nein-Stimmen-Anteil). Ein überzeugtes Ja der Stimmberechtigten sähe zwar anders aus, aber das Ergebnis ist ein Ja. Wichtig dabei: Es handelt sich um die Gewährung von Baurechten und die Regelung der vermögens- und finanzrechtlichen Belange dieser Baurechte für die Stadt Zürich.

Wichtig und zentral: die eigentliche Realisierung des Stadions war mit dieser Abstimmung nicht verbunden. Die Botschaft dazu lautet: die Stadt Zürich schafft die eigentumsrechtlichen Voraussetzungen für eine allfällige Realisierung des Stadions.

Zu den Abstimmungsunterlagen gehören auch vier Baurechtsverträge. Drei dieser Baurechtsverträge enthalten unter anderem Bedingungen zum Zusammenwirken mit dem Gestaltungsplan. Es heisst etwa im Baurechtsvertrag zwischen der Credit Suisse Anlagestiftung und der Stadt Zürich:

5.24. Erfüllungsbestimmungen und Vollzug 

Der Abschluss dieses Baurechtsvertrags erfolgt unter folgenden Bedingungen

  1. Rechtskräftige Genehmigung des für das von der Bauberechtigten geplante Bauvorhaben notwendigen (rechtskräftigen) Gestaltungsplanes durch die zuständigen Instanzen der Stadt Zürich;

Analoge Bedingungen sind in den Baurechtsverträgen der Stadt mit Credit Suisse Funds AG, SIAT Immobilien AG und Interswiss Immobilien AG (5.24.) und mit der Stadion Zürich AG (5.26.) enthalten.

Hier kommt klar zum Ausdruck, dass der Gestaltungsplan – den der Gemeinderat der Stadt Zürich erst am 23. Oktober 2019, also etwa elf Monate nach der Volksabstimmung über die Baurechtsverträge, vorbehältlich des fakultativen Referendums beschlossen hat – noch ausstehend ist. Ein stillschweigendes Ja zum Gestaltungsplan ergibt sich aus dem Ja vom 25. Oktober 2018 zu Teilaspekten des Vorhabens sicher nicht. 

In der Gemeindeordnung, der Verfassung der Stadt Zürich, ist festgeschrieben, dass derartige Beschlüsse des Gemeinderates dem fakultativen Referendum unterstehen – auch deshalb  ist der Gemeinderatsbeschluss zwingend mit der Mitteilung über das fakultative Referendum, zu ergreifen innerhalb von 60 Tagen, verbunden.

Wenn die Stimmberechtigten schon über die Baurechtsverträge und die vermögens- und finanzrechtlichen Aspekte zum Areal Hardturm abstimmen konnten, ist es aus Sicht des demokratischen Rechtsstaates richtig, dass die Stimmberechtigten auch über den Gestaltungsplan abstimmen können. Trotz massiver Propaganda-Lawine der Medien und der Stadion-BefürworterInnen – etwa mit einem vom Stadtrat geduldeten Werbetram – ist ja nicht auszuschliessen, dass bei dieser Referendumsabstimmung andere Ergebnisse herauskommen als bei der Finanzvorlage. 

Und dies möglicherweise auch darum, weil die Credit Suisse im Zusammenhang mit den Klimastreiks klar hat erkennen lassen, dass sie entgegen den Interessen der Menschen in dieser Stadt und in diesem Land an «fossilen» Investments festhält.