Am 30. November 2008: Nein zur Initiative der Zürcher FDP gegen das Beschwerderecht

Das Beschwerderecht der Umweltschutzorganisationen hat sich in den letzten 40 Jahren bewährt – gerade die Herausforderung des Klimaschutzes zeigt allerdings, dass zukünftig den ökologischen Aspekten vermehrte Beachtung zukommen muss. Weil die Initiative des Zürcher Freisinns „Verbandsbeschwerderecht: Schluss mit der Verhinderungspolitik – Mehr Wachstum für die Schweiz!“ genau das Gegenteil will, gibt es am 30. November 2008 nur ein Nein zu dieser Initiative!


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Bauvorhaben, insbesondere solche, die grossen Publikumsverkehr auslösen, müssen besonders sorgfältig geplant und erstellt werden, wenn sie nicht zu übermässigen Umweltbelastungen führen sollen. Problematisch ist insbesondere der von solchen Vorhaben ausgelöste Autoverkehr.

Die beachtliche Erfolgsquote der Umweltorganisationen, insbesondere des VCS (Verkehrs-Club der Schweiz) bei Beschwerden gegen derartige Bauvorhaben stellt den Baubewilligungsbehörden zuerst auf kommunaler Ebene ein schlechtes Zeugnis aus. Sie setzen den durchaus vorhandenen Ermessensspielraum viel zu einseitig zugunsten der Bauherrschaften und zuungunsten der Umwelt ein. In der Regel nehmen somit Baubehörden ihre Aufgaben nicht wahr! Festzuhalten: die übergeordneten juristischen Beurteilungsbehörden greifen in der Regel nur bei erheblichen Ermessensmängeln ein. Mit hoher Wahrscheinlichkeit werden auf diesem Weg kaum Bauvorhaben mit minimaler Umweltbelastung erreicht!

Im übrigen: willfährige Baubewilligungsbehörden, die Bauherrschaften zu stark entgegenkommen, leisten weder den Bauherrschaften noch der Umwelt einen Dienst.

Selbst die FDP-nahe NZZ kommt in einem Leitartikel vom 8. November 2008 zum Schluss: die Verbandsbeschwerde ist ein sinnvolles Instrument des Ausgleichs!

„Statt die Zinsen zu nutzen, lebt die Schweiz von anderen Ländern und von zukünftigen Generationen.“ Diese Schlussfolgerung zog das Nachhaltigkeitsmonitoring MONET von drei Bundesämtern im November 2003. Auch wenn in den letzten Jahren durchaus Erfolge in der Umweltpolitik zu verzeichnen war: die Schweiz belastet Mensch und Umwelt um Faktoren stärker, als dies zuträglich wäre! Mit andern Worten: die Umweltpolitik muss noch wesentlich verstärkt werden, Umweltverträglichkeitsprüfung UVP und Verbandsbeschwerderecht müssen erheblich ausgebaut werden!

In dieser Situation ist es ziemlich eigenartig, wenn das BUWAL (heute BAFU) ausgerechnet Verhandlungsempfehlungen veröffentlicht, statt klare inhaltliche Vorgaben zu machen, welche ökologischen Massnahmen Baubewilligungsbehörden zu verlangen und Bauherrschaften umzusetzen haben. Das BUWAL (heute BAFU) geht also weiterhin davon aus, dass die Baubewilligungsbehörden ihre gesetzlichen Pflichten nicht wahrnehmen und dass an die Stelle des Vollzugs von Gesetzen Vereinbarungen zwischen Bauherrschaften und Umweltverbänden treten sollen!

Weil ein beachtlicher Teil der Massnahmen den Autoverkehr betrifft, gibt es unterdessen ein beachtliches Paket von Einzelelementen, die geeignet sind, dafür zu sorgen, dass ein möglichst grosser Anteil von BenutzerInnen nicht mit dem eigenen Auto anreist.

Sehr eigenartig ist, dass trotz allgemeiner bekannter negativer Auswirkungen des Autoverkehrs nach wie vor intensiv mit der Autoerreichbarkeit geworben wird, Beispiele von 26. April 2004 (wenige Tage nach dem Entscheid des Zürcher Regierungsrates zum Hardturm-Einkaufszentrum mit Stadion in Zürich):

  • Inserate und Grossplakate Letzipark, Zürich: geworben wird mit 1’500 Gratis-Parkplätzen.
  • Inserate MediaMarkt in Dietlikon und Dietikon: auf den Inseraten sind nur Skizzen zur Anreise per Auto zu finden.
  • Inserate und Grossplakate Pathé-Kino in Dietlikon: geworben wird mit „Parkplätzen im Haus“ und „beim Brüttisellerkreuz“.

Für das Fahren mit dem Auto muss definitiv keine Werbung mehr gemacht werden, nötiger hat dies offensichtlich der öffentliche Verkehr und insbesondere dessen Benutzung für eine möglichst grosse Zahl von Wegen, auf dem Weg zur Arbeit und zur Ausbildung, für das Einkaufen, für die Freizeit.

Erste Fassung 7. Juni 2004