Mösli Oberglatt: Ist und bleibt umwelt-un-verträglich!

Seit längerem wird in Oberglatt eine riesige Grossüberbauung geplant. Der Regierungsrat hat dank des Engagement des VCS Zürich den bereits von der Gemeindeversammlung genehmigten Gestaltungsplan Mösli gestrichen. Gemäss dem Zürcher Unterländer vom 19. April 2003 wurde jetzt ein neuer Gestaltungsplan erarbeitet, mit der erklärten Absicht, den VCS Zürich aus dem Verfahren auszuschliessen. Die Zahlen zeigen die Absicht:

  Wohnungen Parkplätze Quadratmeter Verkaufsfläche
früheres Projekt 144 529

11’600
aktuelles Projekt 144 299 4’900

Die Parkplatzzahl und die Verkaufsfläche wurden genau unterhalb der Grenzen festgesetzt, die nach der UVP-Verordnung des Bundes eine Umweltverträglichkeitsprüfung verlangen würden. Auf den ersten Blick entspricht dieses Projekt dem Buchstaben der Verordnung. Eine Schlaumerei, die der „Star-Architekt“ (Zitat Zürcher Unterländer) Dahinden und die Berner Generalunternehmung Marazzi ausgeheckt haben, um den Schutz der Umwelt vernachlässigen zu können. Der VCS Zürich ist eine der wenigen Organisationen, die sich konsequent für den Schutz von Mensch und Umwelt einsetzt – und bis auf weiteres stellt der von einem derartigen Grossprojekt ausgelöste motorisierte Individualverkehr MIV (Mief ausgesprochen) eine erhebliche und nicht akzeptable Belastung für Mensch und Umwelt dar. Wenn Architekt und Generalunternehmung, unterstützt durch den Gemeinderat der Gemeinde Oberglatt, durch eine Schlaumerei eine UVP umgehen, geben sie damit zu erkennen, dass sie gar nicht an den negativen Auswirkungen ihres Projektes auf die Umwelt interessiert sind und dass sie jegliche ökologische Sensibilität vermissen lassen.

Das Umweltrecht ist bei einem derartigen Vorhaben offensichtlich verletzt, auch wenn nach dem Buchstaben der Verordnung keine UVP erforderlich ist. Das Umweltschutzgesetz des Bundes gibt in Artikel 1 das Vorsorgeprinzip vor: „Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen.“ Auch der Artikel 11 ist bei Bauvorhaben zu berücksichtigen: „Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.“ Projektverfasser und Behörden haben auch ohne UVP aufzuzeigen, dass den klaren gesetzlichen Bestimmungen Nachachtung verschafft wird. Wenn sich die Projektverfasser wie beim Gestaltungsplan Mösli in Oberglatt vorsätzlich und absichtlich um die Berücksichtigung minimalster Umweltvorgaben drücken, verletzten sie ebenso Artikel 41a, der von der Wirtschaft ein aktives Umweltengagement verlangt – und dies wohlverstanden auch ohne UVP.

Umweltschutz ist Schutz von Mensch und Umwelt, es geht also um die Lebensqualität. Umweltschutz ist in erster Linie Menschenschutz! Jedes Bauvorhaben, jede menschliche Aktivität muss deshalb für Mensch und Umwelt verträglich sein. Beim Gestaltungsplan Mösli in Oberglatt handeln Planer, Generalunternehmung und Gemeinderat unverantwortlich, wenn sie nicht von sich aus sicherstellen, dass dem Schutz von Mensch und Umwelt höchstes Gewicht zukommt!