Für eine nachhaltige Energieversorgung

Die Politik neigt zur Übersteuerung und Eindimensionalität. Die Energiepolitik ist ein klassisches Beispiel dafür: weil die bürgerlichen Parteien die Energiepolitik in den letzten 25 oder noch mehr Jahren verschlafen haben, verlangen sie jetzt, dass verfassungsmässig und gesetzlich garantierte andere Anliegen missachtet werden, um ohne Rücksicht „Energieerzeugung“ umzusetzen. Selbst wenn dabei erneuerbare Energiequellen- und -träger genutzt werden, ist eine solche Vorgehensweise nicht nachhaltig. Bei aller Dringlichkeit des Umbaus der Energieversorgung in Richtung einer fossil- und nuklearfreien Energieversorgung: wenn diese Entwicklung nachhaltig sein soll, ist eine Respektierung der Verfassung und damit des Rechtsstaates eine zwingende Voraussetzung.

Es ist eine alte Tradition in diesem Lande: wer ein für ihn oder sie neues Anliegen vertritt, hat immer und zuerst den Eindruck, die bestehenden Gesetze würden ihn oder sie an der Realisierung dieses Anliegens hindern. In der Regel ist allerdings davon auszugehen, dass die RealisatorInnen solcher Anliegen schlicht nicht die fachliche Kompetenz besitzen, um selbst einfache Aufgabenstellungen zu bewältigen.

Ein geradezu dramatisches Beispiel ist die Nutzung der Sonnenenergie. Dazu zuerst einige Zitate aus der Bundesverfassung und der Verfassung des Kantons Zürich.

Artikel 78 der Bundesverfassung enthält unter dem Titel „Natur- und Heimatschutz“ die Aussagen „Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.“ und „Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet.„. In Art. 89 heisst es unter dem Titel „Energiepolitik“: „Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch.“ und „Der Bund legt Grundsätze fest über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch.„.

Klar festzuhalten ist: Natur- und Heimatschutz und die Vorgaben der Energiepolitik sind in der Bundesverfassung gleichgewichtig, mit einem leichten Übergewicht zugunsten des Natur- und Heimatschutzes: Die Schutzobjekte Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler sind ungeschmälert zu erhalten, wenn es das öffentliche Interesse gebietet. Eine ähnliche Generalklausel bei öffentlichem Interesse fehlt bei der Energiepolitik! P.S. In meinem Blogbeitrag „Denkmalschutz denk mal Klimaschutz“ frage ich allerdings, warum eine Fotovoltaikanlage auf dem Dach einer denkmalgeschützten Kirche nicht mit der ungeschmälerten Erhaltung verträglich sein soll.

Die Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 enthält in Art. 103 unter dem Titel „Natur- und Heimatschutz“ (also analog zum Titel in der Bundesverfassung) die beiden Absätze „Kanton und Gemeinden sorgen für die Erhaltung und den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt.“ und „Kanton und Gemeinden sorgen für die Erhaltung von wertvollen Landschaften, Ortsbildern, Gebäudegruppen und Einzelbauten sowie von Naturdenkmälern und Kulturgütern.“ In Art. 106 mit dem Titel „Energie“ (also verkürzt gegenüber der Bundesverfassung) heisst es „Der Kanton schafft günstige Rahmenbedingungen für eine ausreichende, umweltschonende, wirtschaftliche und sichere Energieversorgung.“ und „Er schafft Anreize für die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energie und für den rationellen Energieverbrauch.

Auch wenn die Zürcher Kantonsverfassung einige Jahre später als die Bundesverfassung entstand, ist auch hier keine Bevorzugung der Nutzung erneuerbarer Energien gegenüber anderen öffentlichen Aufgaben erkennbar.

Auch hier wieder der Bezug zur Sonnenenergienutzung: Es gibt aus meiner Sicht krasse Beispiele, bei denen Sonnenenergieanlagen schräg und quer zu allen Flächen und Winkeln an einem bestehenden Gebäude zu einem theoretisch optimalen Punkt hin ausgerichtet wurden (z.B. schräg auf einem Schrägdach in einer anderen Neigung als das Dach – ich habe es aus Angst um den Sensor meiner Kamera bis jetzt nicht geschafft, solche scheusslichen Anblicke zu fotografieren). Ich bin damit einverstanden, dass wegen des Ressourcenaufwandes und des Flächenbedarfs für Erstellung und Montage ein möglichst hoher Ertrag einer Solaranlage angestrebt werden muss. Wie diverse Darstellungen aufzeigen, ist allerdings das Orientierungsoptimum flach – einige wenige Grad Abweichung von der optimalen Ausrichtung haben kaum Auswirkungen auf den Ertrag. „Schiefwinkligen“ Anlagen vermögen mit Sicherheit den Vorgaben etwa von Art. 18a des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes nach „sorgfältig in Dach- und Fassadenflächen integrierte Solaranlagen“ nicht zu genügen. Solche nicht wirklich sorgfältig integrierten Anlagen sind eher ein Zeichen für Dilettantismus und stellen keine Visitenkarte für die Nutzung erneuerbarer Energien dar.

Genau so ist es mit dem Vorgehen einiger grosser Stromproduzenten wie etwa BKW und Alpiq. Wenn sich diese beklagen, die von ihnen geplanten Anlagen seien wegen Beschwerden verhindert, ist dies ein klarer Hinweis für die Unfähigkeit dieser Unternehmen, unter Berücksichtigung der Vorgaben von Verfassung und Gesetz zu planen. Verfassung und Gesetz stellen letztlich das gesellschaftliche Minimaleinvernehmen dar – auch wenn sich gerade die Atomenergiewirtschaft offenbar gewöhnt ist, über dem Gesetz zu stehen, führt nichts daran vorbei: auch die energiepolitisch hoch willkommenen Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien müssen im bestehenden gesetzlichen Rahmen ausführbar sein! Es ist augenfällig: das Lamentieren dieser Unternehmen soll vor allem dazu dienen, die Unmöglichkeit eines Ausstiegs aus der Atomenergie zu illustrieren – dabei wird ausschliesslich der Unwillen und die fachliche und rechtliche Unfähigkeit dieser Unternehmen dokumentiert.

Zur Illustration der Lead einer Medienmitteilung der Umwelt- und Naturschutzverbände Greenpeace Schweiz, Grimselverein, Pro Natura, Stiftung Landschaftsschutz Schweiz SL und WWF Schweiz vom 8. April 2011 als Zitat: Die Umwelt- und Naturschutzverbände stehen zur Wasserkraftnutzung. Sie beurteilen die zwei Projekte Tandem und Grimsel 3 als bewilligungsfähigen Kompromiss und machen deshalb keine Einsprache. Einzig die Erhöhung der Staumauer bekämpfen sie weiterhin, da sie die Verfassung und geltende Gesetze verletzt und keinen zusätzlichen Strom produziert.

Die geltende Rechtsordnung steht einer fossil- und nuklearfreien nachhaltigen Energieversorgung nicht entgegen – die Praxis im Umgang mit dieser Rechtsordnung illustriert einmal mehr, dass ein erheblicher Mangel an Fachleuten und Knowhow besteht, wie die ambitionierten Ziele etwa der 2000-Watt-Gesellschaft erreicht werden können!

Selbstverständlich ist eine Veränderung des rechtlichen Rahmens, auch des Verständnisses des Denkmalschutzes jederzeit möglich – allerdings auf dem ganz ordentlichen Weg, also über die entsprechenden, von den zuständigen Instanzen gutgeheissenen Änderungen an Verfassungen und Gesetzen. Der Richtungswechsel hin zu einer fossil- und nuklearfreien nachhaltigen Energieversorgung ist zwar dringlich – allerdings ist genügend Zeit vorhanden, die Rechtsstaatlichkeit zu wahren und zu pflegen!

Und zum Schluss, auch wenn es hier um eine Wiederholung geht: der Verzicht auf rechtsstaatliche Willkür bei der Nutzung erneuerbarer Energien betont einmal mehr die Wichtigkeit sowohl der effizienten Energienutzung als auch der Suffizienz!

Ein Gedanke zu „Für eine nachhaltige Energieversorgung“

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