Bereits jetzt erweist sich der ungebrochene Drang reumütiger Steuersünder, den Weg zurück in die Legalität einzuschlagen, als lukratives Geschäft für die Finanzämter. heisst es in einem schlicht stümperhaften Artikel im Tages-Anzeiger vom 29.4.2015. Denn weiter steht da: Allein das Bundesland Hessen, das deutschlandweit zu den reicheren zählt, geht davon aus, dass die seit 2010 kumulierten Steuernachzahlungen aufgrund von Selbstanzeigen in diesem Jahr die Marke von 1 Milliarde Euro überspringen werden.
Das Bundesland Hessen nimmt in einem Jahr rund 17 Milliarden Euro an Steuern ein – von 2010 bis Ende 2015 kommen etwas mehr als 100 Milliarden Euro an Steuereinnahmen zusammen. An Steuernachzahlungen aufgrund von Selbstanzeigen sind in der gleichen Zeit, so steht im Artikel des Tages-Anzeigers, 1 Milliarde Euro zusammengekommen, also gerade mal ein Prozent der Steuereinnahmen!
Wenn durch derartige drastische Massnahmen somit nur ein Prozent mehr Steuern generiert werden können, heisst dies ganz einfach: auch im Bundesland Hessen waren die Steuerpflichtigen bereits bis anhin zu 99 Prozent steuerehrlich!
Da wäre es klüger, statt Gaunereien wie die Abschaffung der Unschuldsvermutung zu praktizieren, den Nachweis zu erbringen, dass das Steuersystem die Steuerpflichtigen tatsächlich aufgrund ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit belastet. Und es wäre an der Zeit, parallel zum Steuersystem diverse Formen von finanziellen Lenkungssystemen (Ökologie, Flächenbeanspruchung, Verkehrsleistung, Klimaschutz) mit umfassender Rückerstattung an Haushalte und Wirtschaft einzuführen, parallel zur Verankerung des bedingungslosen Grundeinkommens für alle.
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Es sei nochmals betont: Steuergerechtigkeit ist ein zentrales Element eines demokratischen Rechtstaates. Dabei sind die Unschuldsvermutung zu respektieren und es ist auf Willkür, zum Beispiel Beizug später erlassener Gesetze, zu verzichten.
Es ist wie in anderen Lebensbereichen: die Entwicklung der Dinge überfordert den Staat bei Erlass und Umsetzung der Gesetze. Die Finanzindustrie hat eine ganze Reihe von kreativen Anlagevehikeln entwickelt, deren steuerrechtliche Beurteilung gar nicht oder nur mittels massiver Überinterpretation bestehender Bestimmungen möglich ist. Ebenso verlangt eine der vier Freiheiten des EU-Binnenmarktes den freien Kapitalvekehr – die meisten EU-Staaten haben es zum Teil absichtlich unterlassen, den Umgang mit diesen Freiheiten steuerrechtlich zu regeln.
Dies führt zu einer ersten Aufgabe der Unschuldsvermutung: jedes Geldgeschäft ausserhalb des Staatsgebietes gilt aus steuerrechtlicher Sicht als Steuerhinterziehung/-betrug – eine willkürliche Fehlinterpretation des freien Kapitalverkehrs – und zwar unabhängig davon, wie weit eine solche Finanztransaktion zurückliegt!
Dies nötigt mögliche Steuerpflichtige zu rechtsstaatlich höchst fragwürdigen Selbstanzeigen – in einem Rechtsstaat steht Angeschuldigten die Aussageverweigerung zu!
Weil das Steuerrecht zu einzelnen Sachverhalten oberflächlich oder gar nicht vorhanden ist, erfolgt die Sachverhaltsabklärung einzelfallweise durch ExpertInnen, die allerdings durch die Beauftragung des Staates Partei sind (die Staatsanwaltschaft hat als einzige die Pflicht, die Unschuldsvermutung in Frage zu stellen, keinesfalls allerdings öffentlich oder in den Medien). Bei den Stellungnahmen der ExpertInnen handelt es sich nicht um steuerrechtliche Wahrheiten, sondern um Beurteilungen im Rahmen des interpretierbaren Ermessensspielraum – das Gericht müsste auch den angeschuldigten Steuerpflichtigen die entsprechende Möglichkeit verschaffen, ihren Ermessensspielraum bei der Interpretation der Sachverhalte darzustellen. Dies ist beim Münchner Landgericht nicht erfolgt, weil die Aussagen der SteuerrechtsexpertInnen Gesetzescharakter verliehen wurde, unabhängig von den rechtlichen Rahmenbedingungen beim Zeitpunkt des Steuervorfalls. Wenn es um die Einschätzung von Steuersachverhalten geht, mag dies zulässig erscheinen. Völlig daneben ist es, wenn diese Vorgehensweise ebenfalls verwendet wird, um die strafrechtliche Relevanz einer Finanztransaktion zu beurteilen. Dann ist dies nur noch reine Willkür.
Aufgrund der Vorgeschichte ist offensichtlich, dass in Deutschland sehr viele vorlaute Landesfinanzminister, deren nachgewiesene Nicht-SteuerzahlerInnen-Quote trotz Willkür und Rechtsstaat-Missachtung im tiefen einstelligen Promille-Bereich liegt, auf drakonische Urteile gegen reuige Steuerpflichtige angewiesen sind. Entscheide wie gegen Uli Hoeness lassen Zweifel an der rechtsstaatlich zwingend erforderlichen Unabhängigkeit der Gerichte von der Politik entstehen.
Die nonverbalen und die geäusserten Reaktionen von Uli Hoeness nach dem Entscheid weisen darauf hin, dass dieser in der Oeffentlichkeit stehende und der öffentlichkeit dienende Mensch grundsätzlich vom Staat enttäuscht ist, welcher nicht in der Lage ist, Steuergerechtigkeit zu erzielen, sonder willkürlich agiert. In dieser Situation ist es höchst verständlich, dass Herr Hoeness auf die ihm zustehenden Rechtsmittel verzichtet. Sehr wahrscheinlich ist die Belastung eines Gefängnisaufenthalts geringer als der Spiessrutenlauf durch vorbefasste und ebenfalls nicht unabhängige weitere Gerichtsinstanzen.
Zu Willkür und Missachtung des Rechtsstaates gehört es auch, dass die Staatsanwaltschaft den Entscheid des Landgerichts München nicht weiterzieht, obwohl ihr Strafantrag vom gericht nicht übernommen wurde. Damit entzieht die Staatsanwaltschaft das drakonische Fehlurteil der allenfalls etwas objektiveren und distanzierteren Beurteilung durch eine höhere Hierarchieebene. Eine Steuernachzahlung, sogar mit Busse-Faktor, muss bei derartigen Fragen ausreichend sein – eine Gefängnisstrafe hat keinerlei Nutzen für gar niemanden (ausser für kleingeistige RächerInnen).
In Steuersachen ist in Deutschland der Rechtsstaat abgeschafft, weil es der Staat verpasst hat, eine Steuergesetzgebung zu schaffen, die die Neuentwicklung von Finanzprodukten korrekt beurteilen kann. Zwei Lösungsansätze: wesentlich einfacher wäre die sofortige Einführung der Tobin-Tax auf Finanztransaktionen. Zwingend erforderlich ist, dass Finanzprodukte erst auf dem Markt zugelassen werden, wenn die nationalen Steuerbehörden die steuerrechtliche Beurteilung bei finanziellem Erfolg, aber auch bei Misserfolg festgelegt haben. Diese beiden Schritte sind vereinbar mit der Kapitalfreiheit des
Es ist per sofort dafür zu sorgen, dass auch bei steuerrechtlichen Aspekten der Rechtsstaat wieder eingehalten und auf Willkür verzichtet wird.
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Ich wiederhole die Einleitung: es ist legitim, dass Staaten Steuern erheben – wenn es sich dabei um demokratische Rechtsstaaten handelt, ist zwar das Ausloten der steuerrechtlichen Einschätzung sinnvoll und notwendig, nicht aber das Entziehen von steuerrelevanten Einkommens- und Vermögensveränderungen. Das Prinzip der Beteiligung an der Finanzierung der staatlichen Aufgaben nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der Steuerpflichtigen ist nicht in Frage gestellt.
Insbesondere in Deutschland und den USA ist allerdings festzustellen, dass die Steuerbehörden systematisch vom Grundsatz der Unschuldsvermutung abweichen. In Deutschland wird zumindest nach den Aussagen von Exekutivmitgliedern jede Finanztransaktion ins Ausland mit „Schwarzgeld“ gleichgesetzt. In Deutschland haben nicht die Steuerbehörden nachzuweisen, dass Geld bewusst an der Steuerdeklaration vorbeigeschleust wurde, sondern die Steuerpflichtigen haben nachzuweisen, dass jede kleinste Finanztransaktion korrekt ist. Die Forderung nach einem automatischen Datenaustausch zwischen Banken und Behörden über solche Transaktionen belegt die absichtliche und vorsätzliche Ablehnung der Unschuldsvermutung. Eine solche Haltung ist mit einem Rechtsstaatsverständnis nicht vereinbar: ein Rechtsstaat hat aus Prinzip davon auszugehen, dass ich die BewohnerInnen korrekt verhalten, bis ihnen das Gegenteil nachgewiesen werden kann.
Vorerst ist festzuhalten, dass gerade Staaten wie die USA und Deutschland an einem kapitalistischen Wirtschaftssystem festhalten. Da heisst: diese Staaten gehen davon aus, dass es zu erheblichen Geldflüssen sowohl bei Unternehmen wie bei Einzelpersonen kommt.
Nicht nur in der EU gelten der Kapital- und Zahlungsverkehr als frei. Die Staaten haben es – teilweise fahrlässig, teilweise absichtlich – versäumt, ihre steuerrechtlichen Gesetzgebungen an diese Freiheiten anzupassen. Allerdings sind die sich daraus ergebenden Fragestellungen für die Steuerpflichtigen dermassen komplex und lassen dermassen viel Interpretationsspielraum, dass es im Ermessen respektive der Willkür der Steuerbehörden liegt, wie Finanztransaktionen der Steuerpflichtigen eingeschätzt werden. Die spärliche Berichterstattung über reale Fälle lässt den Schluss zu, dass die generelle Klassierung von Auslandbankgeschäften als „Umgang mit Schwarzgeld“ und die offensichtliche Abschaffung der der Unschuldsvermutung immer wieder zu Zufallstreffern führt.
Andererseits ist davon auszugehen, dass nur in Ausnahmefällen systematisch Steuerbetrug begangen wird – in den meisten Fälle ist wahrscheinlich, dass die bestraften Steuerpflichtigen im Spannungsfeld zwischen legitimer Steueroptimierung und dem generellen und systematischen, nicht rechtsstaatlich akzeptablen Vorwurf des „Schwarzgeldes“ von Steuerbehörden hängen geblieben sind. Da die überwiegende Zahl von Steuerpflichtigen grundsätzlich steuerehrlich ist, diese aber möglichst wenig mit der regelmässig willkürlichen, durch die Gerichte in der Regel gestützten Interpretation der offenbar unzulänglichen gesetzlichen Bestimmungen zu tun haben wollen, werden die wenigsten Entscheide weitergezogen, letztlich auch darum, weil es meist um eher kleine Beträge geht (relativ zu den finanziellen Möglichkeiten der Betroffenen) – lieber Ruhe haben als ein langwieriges Verfahren mit unsicherem Ausgang und unabsehbaren Kostenfolgen.
Beleg für die unzulängliche, nicht an den freien Kapital- und Zahlungsverkehr angepasste Gesetzgebung ist auch die Aufforderung an Drittstaaten und private Unternehmen (=Banken),sicherzustellen, dass nur „steuerehrliches“ Geld bewirtschaftet wird. Eine derartige Aufforderung ist eine Bankrotterklärung eines demokratischen Rechtsstaates. Festzuhalten ist, dass auch unterschiedliche, nicht harmonisierte Vorgehensweisen bei der Besteuerung von Kapital und Kapitalerträgen (Stichwort Schweizerische Verrechnungssteuer) auf die offensichtlichen Gesetzgebungslücken in den Staaten hinweisen.
Zu diesen Bankrotterklärungen des Rechtsstaates gehört auch, dass diverse Staaten so genannte Steuerdaten-CDs gekauft haben, und diese damit zu Hehlern von Datendieben, die die arbeitsrechtlich zwingend erforderliche Loyalität gegenüber dem Arbeitgeber verletzen, werden. Die empfindlichen und beleidigten Reaktionen deutscher PolitikerInnen vor allem von SPD und Grünen auf die Ankündigung von Schweizerischen Haftbefehlen gegen deutsche Steuerdaten-Hehlern belegen die Fragwürdigkeit bestens (nach dem Motto „nur gebissene Hunde bellen“).
In dieser Groteske braucht es konstruktive Vorschläge:
Es braucht zuerst ein mit einem demokratischen Rechtsstaat verträgliches Grundverständnis: Staaten haben davon ausgehen, dass Steuerpflichtige im Grundsatz steuerehrlich sind – und Steuerunehrlichkeit die Ausnahme (analog zu „SchwarzfahrerInnen-Quote“ im öffentlichen Verkehr). Dazu gehört etwa, dass Steuerbehörden auf den systematischen automatischen Datenaustausch im Finanzwesen verzichten. Dazu gehört aber auch die Deklaration, dass auch bei einer absoluten Steuerehrlichkeit die Nachhaltigkeit der staatlichen Finanzen nicht gesichert ist.
Es braucht in den Staaten eine klare Steuer-Gesetzgebung, die abgestimmt ist auf den Kapital- und Zahlungsverkehr. Dazu gehören Instrumente wie die Verrechnungssteuer und Finanztransaktionssteuern (bis hin zur Tobin-Tax). Insbesondere ist eine auf demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen aufbauende Harmonisierung der Staaten-Gesetzgebung anzustreben. Dazu gehört auch, dass die Steuerbehörden ausreichend personell ausgestattet sind, um erstens eine seriöse Prüfung der Steuererklärungen vornehmen zu können und zweitens diese Prüfung möglichst zeitnah zu den steuerrechtlich relevanten Abläufen vornehmen zu können.
Erforderlich ist der Verzicht auf kriminelle Instrumente wie CD-Steuerdaten-Transfers.
Wenn vom Grundsatz der Steuerehrlichkeit ausgegangen wird, muss es eine angemessene Lösung für so genannte Altlasten geben. Da hier rückwirkend legiferiert wird, in Bereichen, die bis anhin fahrlässig oder vorsätzlich von steuerrechtlichen Vorgaben nicht betroffen waren, ist sicherzustellen, dass die rückwirkenden Lösungen nicht als Strafe verstanden werden, sondern ebenfalls dem Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen entsprechen, allenfalls mit einem (bescheidenen) Faktor zur Berücksichtigung des Zusatzaufwandes.
Drittstaaten und Privatfirmen haben nicht die Aufgaben der Steuerbehörden zu erledigen. Auch eine Weissgeldstrategie muss vom Grundsatz der Steuerehrlichkeit ausgehen können: wenn die wirtschaftlich Berechtigten unterschriftlich bestätigen, dass die steuerlichen Aspekte der Mittel korrekt abgewickelt wurden, ist – bis zum Beweis des Gegenteils – dies als ausreichend zu betrachten.
Ich bin mir selbstverständlich bewusst, dass die Grundannahme der Steuerehrlichkeit für viele einen sehr grossen Sprung (auch!) über den eigenen Schatten erfordert. Ein nachhaltiges Staats- und Gemeinschaftsverhältnis kann nur entstehen, wenn auch der Staat davon ausgeht, dass die BürgerInnen aus Einsicht und Weitsicht – also als Willensbeitrag und nicht unter Zwang – handeln!
Ergänzung 7.4.2012
Festzuhalten ist, z.T. in Wiederholung:
1. Fassung 1.4.2012
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