Nicht-Wahl-Empfehlung?

In der direkten Demokratie gilt es als gesetzt, dass Nicht-Wahl-Empfehlungen nicht funktionieren, insbesondere bei der Wahl von bisherigen MandatsträgerInnen. Das hat damit zu tun, dass AmtsinhaberInnen einen erheblichen Ermessensspielraum bei der Ausübung ihres Amtes haben und richtigerweise haben sollen. In seltenen Fällen ist es allerdings angezeigt, diese Regel aus politischen Gründen nicht zu beachten.

Am 12. April 2015 werden im Kanton Zürich Kantons- und Regierungsrat neu gewählt. Es ist davon auszugehen, dass auch der gegenwärtige Regierungsrat „Baudirektor“ Markus Kägi als Vertreter der SVP zur Wahl antreten wird. Genau bei Herrn Kägi ist allerdings eine Nicht-Wahl-Empfehlung angezeigt.

Ich habe schon mehrfach festgehalten, dass ich die SVP weder als demokratie- noch als rechtsstaat-tauglich einstufe. Meine Nicht-Wahl-Empfehlung hat nichts zu tun mit der SVP-Zugehörigkeit von Herrn Kägi, sondern mit seiner offensichtlichen Amtsunfähigkeit. Dies lässt sich an drei Beispielen aufzeigen.

Rückschlag für die Zoo-Seilbahn übertitelte die NZZ am 3.10.2014 ihren Bericht über die Rückweisung des Gestaltungsplanes für die Zoo-Seilbahn durch das kantonale Verwaltungsgericht. Auffallend dabei zwei Zitate: Eigentlich hätten die Gondeln der neuen Seilbahn vom Bahnhof Stettbach zum Zoo schon 2015 fahren sollen. Mittlerweile ist aber klar, dass es nicht vor 2020 zu schaffen sein wird – wenn überhaupt. und die Baudirektion habe ihre Hausaufgaben nicht gemacht … Schon der Regierungsrat hat zwei Jahre gebraucht, um die untaugliche Vorlage aus der Baudirektion notdürftig zu reparieren, was aber nicht ausgereicht hat, um den Gestaltungsplan rechtsstaatskonform zu formulieren. Es ist eine altbekannte Tatsache, dass in einem demokratischen Rechtsstaat vermeintliche Gefälligkeiten, die ein Projekt beschleunigen sollten, keinen Platz haben. Ein Regierungsmitglied, welches willkürliche Entscheide, die die Rechtsordnung missachten, fällt, hat unabhängig von der Parteiherkunft keinen Platz in einem Exekutivgremium!

Analoges gilt für den Gestaltungsplan Uto Kulm. Auch hier hat die Baudirektion in willkürlicher Art und Weise das eigenmächtige Vorgehen des Uto-Kulm-Wirtes und -Hoteliers mit einem abstrusen Gestaltungsplan legitimieren wollen, der nach ziemlich viel Bastelarbeit sogar vom Kantonsrat rechtsmissbräuchlich festgesetzt wurde. Hätte hier die Baudirektion formal korrekt gehandelt, wären schon seit längerer Zeit die Spielregeln für die Nutzung des Uetlibergs geklärt und allen Beteiligten klar. Auch hier hat das willkürliche Vorgehen der Baudirektion zumindest zur Verzögerung einer rechtskonformen Lösung geführt.

Auch beim Energieplanungsbericht 2013 hat der Baudirektor – als Energiedirektor – fundamentale demokratische Regeln verletzt – seine Weigerung, nach der Nichtgenehmigung des Energieplanungsberichts 2013 durch den Kantonsrat am 15. September raschmöglichst eine verbesserte Version vorzulegen, verstösst in krasser Weise gegen das Gesetz. In §4 Abs. 1 des kantonalen Energiegesetzes heisst es seit dem 31. August 2009: Die Energieplanung des Kantons ist Sache des Regierungsrates. Er erstattet darüber alle vier Jahre Bericht. Der Bericht untersteht der Genehmigung durch den Kantonsrat. Diese Genehmigung durch den Kantonsrat ist beim ersten Versuch am 15.9.2014 nicht erfolgt, also hat der Regierungsrat so rasch als möglich eine genehmigungsfähige Nachbesserung des Energieplanungsberichts nachzureichen. Dies in Analogie zu §24, Abs. 3 des Kantonsratsgesetzes, wo das Vorgehen zu Berichten zu einem Postulat festgelegt ist: „Liegt der Bericht vor, kann der Kantonsrat das Postulat abschreiben oder vom Regierungsrat einen innert angemessener Frist zu erstellenden Ergänzungsbericht verlangen.“ Interessant: am 4. Oktober 2014 hat Regierungsrat Markus Kägi an einer SVP-Energietagung den Energieplanungsbericht 2013 vorgestellt – in der im Internet verfügbaren Präsentation ohne einen Hinweis auf die fehlende Genehmigung durch den Kantonsrat! Dazu kommt, dass der letzte Energieplanungsbericht aus dem Jahr 2006, der Öffentlichkeit Ende 2007 vorgestellt, bereits viele Jahre zurück liegt – interessanterweise ist dieser Bericht im kantonalen Internet nicht mehr aufzufinden, ebenso gibt es dazu keine Einträge im kantonsrätlichen Internet.

Bei der Beurteilung der Wählbarkeit von Herrn Kägi spielt es keine Rolle, ob er als Magistratsperson für diese nicht rechtsstaatskonforme Geschäftshandhabung zuständig ist oder ob dies von den ihm unterstellten Ämtern zu verantworten ist – Willkür als Direktionskultur wird durch die Magistratsperson an der Spitze geprägt und gepflegt!

Ein solcher Regierungsrat ist nicht wählbar!